Die Kostenfrage spielt beim Gang zum Anwalt natürlich eine entscheidende Rolle. Selbstverständlich spielen bei der Frage, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll oder nicht, auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle. Kostentransparenz ist eins der Leitmotive unserer Kanzlei.
Grundsätzlich sind die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Diese richten sich z.B. nach dem Streitwert (z.B. bei einer zivilrechtliche Klage) oder nach Verfahrensabschnitten (z.B. Verteidigung in der Hauptverhandlung im Strafrecht).
In besonders zeit- oder arbeitsintensiven Mandanten (z.B. Verteidigung in Steuerstrafsachen oder Begleitung bei Betriebsprüfungen) arbeiten wir in der Regel gegen Stundenhonorar.
Erstberatung
Die anwaltliche Erstberatung bieten wir zum Festpreis von 50,00 EUR (inkl. USt.) an. Davon umfasst ist eine anwaltliche Beratung von 30 – 45 Minuten Dauer.
Das RVG erlaubt hier eine Abrechnung von bis zu 190,00 EUR (zzgl. USt.), unser Festpreis liegt also deutlich darunter.
Für den Fall, dass es im weiteren Verlauf zu einer Mandatierung kommt, wird die Beratungsgebühr auf das spätere Honorar angerechnet.
Akteneinsicht
In Straf- und Bußgeldsachen bieten wir die Akteneinsicht zum Festpreis von 65,00 EUR an.
Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie setzt Kenntnis des Vorwurfs voraus. Daher können wir Ihnen raten, sich frühestens nach erfolgter Akteneinsicht zu dem jeweiligen Vorwurf zu äußern.
Folgende Kosten fallen für meine Beauftragung mit der Akteneinsicht an:
Stellung des Antrags auf Akteneinsicht: 65,00 EUR (inkl. Versendungspauschale von 12,00 EUR)
Kopierkosten für die ersten 50 Seiten: 0,50 EUR pro Seite
Kopierkosten für alle weiteren Seiten: 0,15 EUR
Pflichtverteidigung
Wir stehen Ihnen auch als Pflichtverteidiger zur Seite. Ein Pflichtverteidiger ist kein „Armenanwalt“, sondern steht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen jedem unabhängig von den finanziellen Verhältnissen zu. Der Pflichtverteidiger wird zunächst vom Staat gestellt und dessen Vergütung aus der Staatskasse verauslagt. Das ändert aber nichts daran, dass auch der Pflichtverteidiger einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten ist. Ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht
Aber auch in „anderen Fällen“ bestellt der Vorsitzende des jeweiligen Strafgerichtes gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger, wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Dass ist dann der Fall, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Das Gleiche gilt, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe
Wenn Sie nicht die finanziellen Mittel haben, einen Anwalt zu beauftragen, steht Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu. Gerne beraten wir Sie auch zu diesen Voraussetzungen. Sprechen Sie uns gerne hierauf an.